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Ratgeber

DGUV V3: Prüfpflicht für elektrische Anlagen

Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und danach in wiederkehrenden Abständen durch eine Elektrofachkraft prüfen zu lassen. Die Fristen werden aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet; für ortsfeste Anlagen gilt ein Richtwert von vier Jahren.

Stand: Oktober 2026

Intervalle und Anlässe

WannWasUmfang
Vor InbetriebnahmeErstprüfungNachweis der ordnungsgemäßen Errichtung
WiederkehrendPrüfung nach FristFrist aus der Gefährdungsbeurteilung
Nach ÄnderungPrüfung nach InstandsetzungNach Umbau, Erweiterung, Reparatur

Wen die Pflicht trifft

Verantwortlich ist der Unternehmer oder Betreiber der Anlage, nicht die Fachfirma, die prüft. Die Pflicht lässt sich delegieren, die Verantwortung für Organisation und Dokumentation bleibt beim Betreiber.

Wie Fristen festgelegt werden

Die Vorschrift nennt Richtwerte, keine starren Termine. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung: Umgebungsbedingungen, Schalthäufigkeit, Alter der Anlage und die Folgen eines Ausfalls. Wer die Frist verlängern will, muss das begründen können.

Wer prüfen darf

Prüfen darf eine Elektrofachkraft. An Mittelspannungsanlagen kommt die Schaltberechtigung für die jeweilige Spannungsebene hinzu. Wir besitzen die Schaltberechtigung bis 30 kV und arbeiten ohne externen Schaltberechtigten.

Was im Nachweis steht

Prüfgegenstand, Prüfumfang, verwendete Messmittel, Ergebnis, festgestellte Mängel mit Fristen zur Beseitigung, Datum und Unterschrift der prüfenden Person. Der Nachweis gehört in die Anlagendokumentation und wird bei Audits und im Schadensfall verlangt.

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