Intervalle und Anlässe
| Wann | Was | Umfang |
|---|---|---|
| Vor Inbetriebnahme | Erstprüfung | Nachweis der ordnungsgemäßen Errichtung |
| Wiederkehrend | Prüfung nach Frist | Frist aus der Gefährdungsbeurteilung |
| Nach Änderung | Prüfung nach Instandsetzung | Nach Umbau, Erweiterung, Reparatur |
Wen die Pflicht trifft
Verantwortlich ist der Unternehmer oder Betreiber der Anlage, nicht die Fachfirma, die prüft. Die Pflicht lässt sich delegieren, die Verantwortung für Organisation und Dokumentation bleibt beim Betreiber.
Wie Fristen festgelegt werden
Die Vorschrift nennt Richtwerte, keine starren Termine. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung: Umgebungsbedingungen, Schalthäufigkeit, Alter der Anlage und die Folgen eines Ausfalls. Wer die Frist verlängern will, muss das begründen können.
Wer prüfen darf
Prüfen darf eine Elektrofachkraft. An Mittelspannungsanlagen kommt die Schaltberechtigung für die jeweilige Spannungsebene hinzu. Wir besitzen die Schaltberechtigung bis 30 kV und arbeiten ohne externen Schaltberechtigten.
Was im Nachweis steht
Prüfgegenstand, Prüfumfang, verwendete Messmittel, Ergebnis, festgestellte Mängel mit Fristen zur Beseitigung, Datum und Unterschrift der prüfenden Person. Der Nachweis gehört in die Anlagendokumentation und wird bei Audits und im Schadensfall verlangt.